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Claudia Maier

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Geltungsbereich

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten sind alle Angebote freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.  Für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Zusicherung von Eigenschaften, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preisen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Die Fälligkeit wird jeweils gesondert festgelegt. Wird ausnahmsweise keine Fälligkeit festgelegt, so sind die Rechnungsbeträge sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort zu zahlen. Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden –ohne dass es einer Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte- bankübliche Zinsen und Spesen für offene Geschäftskredite berechnet.  Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck, Wechsel bis zur Einlösung- aller seiner Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor: hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung  gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Der Besteller darf die vom Lieferanten gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung von Dritten hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Aus begründetem Anlass, z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung an Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Unterlagen auszuhändigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Hersteller zur Herausgabe verpflichtet.

Lieferfristen und Rücktrittsrecht

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Firmengelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit diese Hindernisse nachweisliche auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.  Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Bestätigung der gewünschten Änderung durch den Lieferanten von neuem zu laufen beginnt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeigen der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. frachtfreie Lieferung oder Montage übernommen hat. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Gewährleistung

Für Mängel haftet der Lieferant nur wie folgt: Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Lieferanten zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Lieferanten Nachbesserung des Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung, soweit der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Für Liefergegenstände, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzulässiger Beanspruchung, Witterungs- oder Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferanten die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen, sonst ist der Lieferant von der Mangelhaftung befreit. Wenn der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Lieferanten verweigert wird, so steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers –gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten oder wenn nach gesetzlichen Vorschriften bei Personen- oder Sachschaden zwingend gehaftet wird.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag aus eventuellen Nebengeschäften ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigens nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Sinne möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.